SATZUNG
Fassung vom 10.12.2020
Horriya e.V.
SATZUNG DES
HORRIYA VEREINS
FASSUNG VOM 10.12.2020
Die in der nachfolgenden Satzung verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnung
gelten für beiderlei Geschlecht.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck der Vereinigung
§3 Allgemeine Grundsätze der Vereinsarbeit
§4 Organe
§5 Vorstand
§6 Geschäftsbereich des Vorstandes
§7 Die Pflichten des Kassenwarts
§8 Beisitzende
§9 Mitgliederversammlung
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§12 Der Beirat
§12a Aufgaben des Beirats
§12b Rechte des Beirates
§12c Entscheidung im Beirat
§13 Niederschriften
§14 Satzungsänderungen
§15 Mitgliedschaft
§16 Mitgliedsbeiträge
§17 Ende der Mitgliedschaft
§18 Auflösung
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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Horriya“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
(3) Er hat seinen Sitz in Oberhausen.
(4) Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§2 Zweck der Vereinigung
(1) Der Verein bezweckt:
a. Die Förderung der deutsch-palästinensischen Identität,
b. die Sensibilisierung der Gesellschaft hinsichtlich des Nah-Ost Konflikts,
c. die Förderung von Kunst und Kultur,
d. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a. Die gemeinschaftliche Ausübung der deutsch-palästinensischen Identität;
Durchführung und Organisation lehrreicher Veranstaltungen sowie geeigneter
Seminare, Kurse und Workshops im Bereich der deutschen und
palästinensischen Kultur, Kunst und Identität; Errichtung und Pflege von
Diskussions- und Aktionsplattformen zur Auseinandersetzung mit deutschen
und palästinensischen Themen; Förderung der Pflege und Erhaltung von
Kulturwerten.
b. Konzeption und Durchführung deutsch-palästinensischer Jugendarbeit im
persönlichen und gesellschaftlichen Bereich. Integrationshilfe für
palästinensische Jugendliche in die mitteleuropäische Gesellschaft.
c. Durchführung und Organisation von Dialogtreffen, Vorträgen,
Podiumsdiskussionen, Seminaren und Konferenzen, sowie Projektbezogener
Zusammenarbeit mit Vereinen und weiteren Gruppen und/oder Einrichtungen.
d. Informationsveranstaltungen, Veröffentlichungen von Publikationen, Medien-
und Pressearbeit über vergangene und gegenwärtige Ereignisse in Palästina und
Deutschland, die den Dialog und das gegenseitige Verständnis fördern sollen und
somit eine multikulturelle Community schaffen.
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(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder haben
bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vermögen des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Einer Änderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder zustimmen.
§3 Allgemeine Grundsätze der Vereinsarbeit
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die
Veranstaltung des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(2) Der Verein soll seine Arbeit gegenüber seinen Mitgliedern möglichst transparent
gestalten.
(3) Die Vereinsarbeit ist überparteilich.
(4) Der Verein achtet und schützt die verfassungsmäßig garantierten Rechte und
Freiheiten und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(5) Jede Form der Gewaltanwendung oder Aufruf zur Gewaltanwendung als Mittel der
Auseinandersetzung wird vom Verein strikt abgelehnt. Gegensätzliches Verhalten eines
Mitglieds kann zum sofortigen Ausschluss führen.
§4 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. Vorstand
b. Mitgliederversammlung
c. Beirat
d. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit können
„Arbeitsgruppen“ zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden.
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§5 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die alle
ordentliche Mitglieder sein müssen.
a. Vorsitzender
b. Stellvertreter
c. Kassenwart
(2) Der Vorstand kann durch Beisitzende ergänzt werden, die von Vorsitzendem,
Stellvertreter und Kassenwart ernannt werden.
a. Ein bis fünf Beisitzende
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den
Kassenwart jeweils in einem gesonderten Wahlgang. Ein Bewerber für diese Ämter ist
gewählt, wenn er die absolute Mehrheit erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so
findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem ersten
Wahlgang eine Stichwahl statt.
(4) Beisitzende werden von dem Vorsitzenden, Stellvertretenden und Kassenwart
ernannt.
(5) Die Amtszeit des Vorstands wird auf die Dauer von zwei Jahren festgelegt. Nach
Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
(6) Wählbar in den Vorstand ist jedes volljährige stimmberechtigte Mitglied, welches
mindestens 12 Monate eine aktuelle Mitgliedschaft im Verein vorweisen kann.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand mit 2/3 Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen, der auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gemacht
werden muss.
(8) Der Vorstand muss neu gewählt werden, wenn dies von 2/3 der Mitglieder auf einer
Mitgliederversammlung verlangt wird. Erfolgt die Auflösung, die Aufhebung oder der
Wegfall der Zwecke des Vereins, wird bei der Auflösungsversammlung ein Vorstand
gewählt, der die gleichen Zwecke verfolgt.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder Stellvertreter, anwesend ist. Beschlüsse trifft der
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Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§6 Geschäftsbereich des Vorstandes
(1) Die Bestätigung der Anträge der neu eintretenden Mitglieder erfolgt durch die
einfache Mehrheit des Vorstandes.
(2) Die Sorge um die genaue Durchführung und die Erklärung der Satzung an die
Mitglieder obliegt dem Vorstand.
(3) Die Berichterstattung über seine Aktivität.
(4) Die Einladung der Mitglieder zu den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen.
(5) Die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
(6) Das Festhalten von Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
(7) Der Briefwechsel mit anderen Vereinigungen und Vereinen.
(8) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein sowohl vom Vorsitzenden als auch
vom Stellvertreter und dem Kassenwart vertreten. Dabei ist der Vorsitzende
einzelvertretungsberechtigt, wobei der Stellvertreter und der Kassenwart nur mit einer
Vollmacht vom Vorsitzenden einzeln vertretungsberechtigt sind.
(9) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitglieder mit besonderen
Aufgaben der Vereinsarbeit beauftragen.
§7 Die Pflichten des Kassenwarts
(1) Die Zahlungen nach Beschluss des Vorstandes,
(2) das Aufbewahren der Zahlungsquittungen,
(3) die Verantwortung für das Kassenbuch und allgemein für Finanzfragen,
(4) das Führen des Kontos des Vereines und die Portokasse.
§8 Beisitzende
(1) Vorsitzende, Stellvertreter und Kassenwart ernennen bis zu fünf Beisitzende.
(2) Die Aufgabe dieser Beisitzenden ist es die Vorsitzenden zu unterstützen, indem sie
die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche koordinieren. Die Aufgabenbereiche werden
vom Vorstand bestimmt.
(3) Die Beisitzenden gehören dem Vorstand an.
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§9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und
vom Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so wählt der
Vorstand aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur
vorläufigen Tagesordnung mit 2/3 Mehrheit beschließen.
(3) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
(4) Die Mitglieder des Vereins sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich (auch per Mail oder
WhatsApp) einzuladen.
(5) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist
hierzu innerhalb von einem Monat verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich (auch per Mail oder WhatsApp)
verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich (auch per Mail oder WhatsApp) einzuladen.
(6) Der Schriftführer nimmt ein Protokoll über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auf. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden der
Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entlastung des Vorstandes,
b. Wahl des Vorstandes,
c. Satzungsänderung,
d. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die absolute
Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend.
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(3) Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal
eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die zweite Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs
Wochen nach dem ersten Termin in einer erneuten Einladung einberufen werden. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine
Woche vor dem Tag der zweiten Mitgliederversammlung schriftlich (auch per Mail oder
WhatsApp) einzuladen.
(4) Jedes Mitglied des Vereins ist antragsberechtigt.
(5) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche
Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen.
(7) Die Art der Abstimmung wird vom Vorstand festgelegt. Die Abstimmung muss geheim
erfolgen, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§12 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus höchstens 8 Mitgliedern. Diese müssen mindestens 2 Jahre
Mitglied des Vereins gewesen sein.
(2) Der Beirat wird durch Wahlen in einer Mitgliederversammlung gewählt. Ihre
Amtszeit beträgt 2 Jahre. Bis zur Höchstgrenze von 8 Mitgliedern können jederzeit
Wahlen anberaumt werden, um die freien Stellen zu besetzen.
(3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit dem Ablauf der Amtszeit, wobei diese bis zu
einer Neuwahl das Amt weiter ausüben.
(4) Mitglieder des Beirats können keine Position im Vorstand annehmen.
§12a Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat berät den Vorstand und die Mitglieder in allen Angelegenheiten des
Vereins.
(2) Er unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(3) Auf Antrag von 3/4 der Mitglieder, kann der Beirat bei Gefährdung des Vereins oder
der Mitglieder durch Verhalten oder Arbeitsweisen des Vorstandes dieses Vereins, die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Neuwahl anberaumen.
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§12b Rechte des Beirats
(1) Um seine Aufgaben zu erfüllen hat der Beirat das Recht regelmäßig Einsicht in die
finanzielle und verwaltungstechnische Lage zu erhalten. Der Vorstand muss hierfür alle
Vorkehrungen treffen, dass dieses Recht gewährleistet wird.
(2) Hierfür müssen die Protokolle der Vereinssitzung und der Vorstandssitzungen dem
Beirat zugeschickt und über die geplanten Schritte und Projekte informiert werden.
(3) Der Beirat hat das Recht Mitgliederversammlungen einzuberufen.
§12c Entscheidungen im Beirat
(1) Entscheidungen im Beirat sind mit der Mehrheit der Mitglieder des Beirats zu treffen.
(2) Der Beirat hat einen Sprecher zu wählen, welcher den Beirat vertritt.
§13 Niederschriften
(1) Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die artgerecht und für den Vorstand zugänglich archiviert wird.
(2) Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§14 Satzungsänderungen
(1) Für die Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(2) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(3) Ist eine Satzungsänderung aufgrund §14 (1) nicht möglich, so ist bei einer zweiten
Einberufung der Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt eine
2/3 Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(4) Der Vereinsvorstand ist dazu berechtigt formelle Änderungen an der vorliegenden
Satzung zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vorzunehmen.
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§15 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und
a. mindestens das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat,
b. und deren Mitgliedschaft in einer anderen Organisation nicht den Grundsätzen
der Horriya widersprechen.
(2) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über
den der Vorstand entscheidet.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise für den Verein und seine Zwecke engagieren,
können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ernennung muss auf
der Mitgliederversammlung publiziert werden.
§16 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, wobei die Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
Die Finanzierung des Vereins erfolgt zusätzlich durch Spenden, Fördermitgliedschaften
und Zuschüsse.
§17 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Erreichen des dreißigsten Lebensjahres
b. Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
c. Tod
d. Ausschluss
e. Kündigung wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags
f. Auflösung des Vereins
(2) Mitglieder des Vereins können ausgeschlossen werden, wenn sie den Zielen des
Vereins grob und fortgesetzt zuwiderhandeln.
(3) Der Vorstand beschließt den Ausschluss vorläufig und unterrichtet das Mitglied
hierüber. Der Ausschluss verliert seine Wirksamkeit, wenn er bei der nächsten
Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.
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§18 Auflösung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn hierzu zwingende Gründe vorliegen.
Die Mitgliederversammlung darf hierüber nur bei Anwesenheit von ¾ der Mitglieder
abstimmen. Dieser Umstand muss zwingend festgestellt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, wird das Vermögen des Vereins ausschließlich für die Förderung von Bildung
und Erziehung von deutsch-palästinensischen Jugendlichen gespendet.